O., Seite 521 f.). Die Rückverset­ zung ins provisorische Dienstverhältnis stellt für den Rekurrenten einen schwerwiegenden Eingriff dar, was bei der Interessenabwägung entspre­ chend zu würdigen ist. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz jedenfalls nicht ausreichend konkret dargelegt, welche wichtigen privaten Interessen durch die Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht ver­ letzt würden (vgl. Hans-Jürg Schär, a.a.O., Art. 7/8, N. 54). 70 A. Entscheide des Regierungsrates 1050, 1051