O., Art. 7/8, N. 50). Steht dem Einsichtsinteresse des Privaten ein besonderes Geheimhaltungsinteresse gegenüber, muss eine Interessen­ abwägung vorgenommen werden. «Ob der Name von Auskunftspersonen . . . geheimgehalten werden darf oder ob der Name wie der hauptsächliche Inhalt einer Aussage als wesentlich) zu gelten hat, lässt sich nicht allge­ mein entscheiden. Es kommt darauf an, ob die Verteidigungsrechte des Beteiligten durch die Vorenthaltung des Namens verkürzt werden, d.h. ob sich nur in Kenntnis des Namens die entscheidenden Gegenargumente Vorbringen lassen» (Imboden/Rhinow, a.a.O., Seite 521 f.).