1. Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 26. April 1981 (bG S411.0) werden Disziplinarmassnahmen von der Wahlbehörde erlas­ sen. Bevor eine Disziplinarmassnahme angeordnet werden muss, ist der Betroffene anzuhören (Art. 50 Abs. 3 Schulgesetz). Dabei werden im Diszi­ plinarverfahren an die Gehörsgewährung besonders hohe Anforderungen 69 A. Entscheide des Regierungsrates 1050