Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Revisionsbegehren und den Akten, für welche Einsicht verlangt wird, ein unmittelbarer Zusam­ menhang besteht. - Seine Grenzen findet das Akteneinsichtrecht - wie auch sonst - an öffentlichen Interessen des Staates sowie an berech­ tigten Geheimhaltungsinteressen privater Dritter (BGE 95 1109). RRB 8.7.1986 1050 V erfah ren . Rechtliches Gehör bei Disziplinarmassnahmen (A rt.7/8 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).1