30, N. 5). b) Nach der ständigen Praxis des Regierungsrates, die in Anlehnung an die Praxis in anderen Kantonen entwickelt wurde, führt eine Aufsichtsbe­ schwerde nur dann zu einem Einschreiten der Aufsichtsbehörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen eine bestimmte Schwere zukommt. Aufsichtsmassnahmen sollen also mit einer gewissen Zurückhaltung und 50 A. Entscheide des Regierungsrates 1032, 1033