im übrigen lägen für eine unkorrekte Amtsführung keine Beweise vor. - Gegen diese Mitteilung erhob J.E. Rekurs beim Regierungs­ rat mit dem Begehren, die Angelegenheit sei «zur gebührenden und rechtskonformen Erledigung an den Gemeinderat B. zurückzuweisen». Der Regierungsrat trat auf den Rekurs nicht ein, nahm ihn jedoch als Aufsichtsbeschwerde entgegen. Aus den Erwägungen: I . a) Der Gemeinderat B. hat in seinem Brief vom 21. November 1985 an J . E. dessen Schreiben vom 2 9 .Mai 1981 beantwortet. Der Brief des 48 A. Entscheide des Regierungsrates 1032