60 A. Entscheide des Regierungsrates 1041, 1042 gen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren; N. 5 zu A rt.23). Das ist hier nicht der Fall. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Anwesenheit des Rekurrenten im Kanton für die Dauer des Rekursverfah­ rens ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Bezug auf die Gesundheit, zumal der Rekurrent seine Tätigkeit im Rahmen eines Assistentenverhält­ nisses ausübt, wofür die Praxisinhaberin verantwortlich ist. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung lässt sich damit nicht aufrechterhalten. Der sofortige Vollzug erscheint als unverhältnismässig.