nung im Sinne von Art. 28 Ziff. 5» abgezogen werden. Dienen die Renten indes der Erfüllung einer anderweitigen auf dem Familienrecht beruhen­ den Unterhaltspflicht, so dürfen sie nach ausdrücklicher gesetzlicher Vor­ schrift nicht abgezogen werden. Bei den zum Abzug zugelassenen wiederkehrenden Scheidungsrenten an den andern Ehegatten handelt es sich um das Gegenstück zu Art. 28 Ziff. 5 StG. A r t .28 Z iff.5 StG bestimmt, dass Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtigerbei Scheidung, gerichtlicher odertatsächlicher Trennung für sich erhält, von ihm zu versteuern sind.