zu §§ 19-28, N. 28). Der Rekurs ist nach dem Gesagten gutzuheissen, und die Akten sind zu neuem Entscheid an den Gemeinderat H. zurückzuweisen. RRB 2.10.1984 1026 V erfah ren . Anspruch auf Teilnahme an Augenscheinen (Art. 7 des Geset­ zes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).