nirgends ausdrücklich erwähnt wird1; dennoch wird sie nach ständiger Praxis des Regierungsrates zugelassen (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungs­ praxis, Heft XVI, Seite 495 und 542). Die Aufsichtsbeschwerde bedarf im Gegensatz zu den eigentlichen Rechtsmitteln keiner besonderen gesetzli­ chen Grundlage. Sie verfolgt in erster Linie den Zweck, die Aufsichts­ behörde auf Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Amtsstellen und Behörden aufmerksam zu machen. Insofern ist die Aufsichtsbeschwerde mit der Anzeige oder Petition vergleichbar (vgl. Appenzell A.Rh. Verwal­ tungspraxis, Heft XIII, Seite 327; Imboden/Rhinow, a.a.