Das Gemeindereglement der Gemeinde H. sieht vor, dass der Schulkassier durch Urnenabstimmung zu wählen ist. Mit der Begründung, dieses Amt habe seit der Zentralisierung des Rechenwesens in der Gemeinde wesent­ lich an Bedeutung eingebüsst, beschloss der Gemeinderat, den Schulkas­ sier inskünftig in eigener Kompetenz zu ernennen. Die Freisinnig-Demokratische Partei erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser trat darauf mangels anfechtbarer Verfügung bzw. wegen Fristablaufs nicht ein, nahm sie aber als Aufsichts­ beschwerde entgegen.