Die Aufsichtsbehörde kann die Übersicht über die Tätigkeit und Medika­ tion der frei Heiltätigen nur behalten und Missbräuche gegebenenfalls be­ heben, wenn gezielte, unangemeldete, umfassende Kontrollen durchge­ führt werden. Der inspizierte Heiltätige hat diese Inspektionen zu dulden, soweit sie zur Erreichung des Zieles notwendig und damit verhältnismässig sind.