Eine solche Aufgabe könnte auch nicht mit blosser Verordnung des Gemeinderates begründet werden. c) Kraft eines behördlichen Aktes kann schliesslich eine öffentliche Sache zur ausschliesslichen Nutzung an einen Privaten übertragen werden (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.0., Bd. II, S.835). Eine derartige Sondernut­ zungskonzession wäre im vorliegenden Fall denkbar. Demgemäss stünde den Taxihaltern das Recht zu, ein Stück öffentlichen Grundes als Taxistand­ platz ausschliesslich zu benützen. Im Falle der Taxiunternehmer besteht 264 A. Entscheide des Regierungsrates 1171,1172