Das Rechnungsformular der kantonalen Steuerverwaltung für die Grundstückgewinnsteuer verwendet den Ausdruck «anrechenbare Besit­ zesdauer». Es stellt sich daher die Frage, ob mit diesem Formular etwas anderes gemeint ist, als das Gesetz in A r t .59 A b s.4 sagt. Die kantonale Steuerverwaltung führt mit Recht an, dass das ausserrhodische Steuerge­ setz die Begriffe Eigentum und Besitz nebeneinander verwendet. In Art. 300