Das Gesetz hält dazu lediglich fest, es müsse «in der Regel» auf die 15 Jahre gültige Steuerschätzung abgestellt werden. Es liegt im Ermessen der Steuerver­ waltung, im konkreten Fall auch auf eine Schätzung abzustellen, die erst 13 Jahre zurückliegt. Grundsätzlich ist allerdings die Wahlmöglichkeit nach Art. 59 Abs.1 StG ausschliesslich in die Hand des Steuerpflichtigen gelegt und nicht der Steuerverwaltung anheim gegeben. So hat jedenfalls die Steuerrekurskommission im Entscheid Nr.299 vom 23. April 1982/ 21. Dezember 1982 in Sachen [] entschieden.