Die Steuerverwaltung hat die Rekurrentin verschiedentlich auf die Wahlmöglichkeit von Art. 59 Abs. 1 StG aufmerksam gemacht und im Ein­ spracheentscheid anstelle der Rekurrentin selbst die für den Steuerpflich­ tigen günstigere Wahl getroffen und den Gewinn aufgrund der Steuer­ schätzung 1970 und den seitherigen Aufwendungen von insgesamt Fr. 8290 - entsprechend der Selbstdeklaration der Rekurrentin ermittelt. Diese Gewinnermittlung ist in keiner Weise zu beanstanden. Das Gesetz hält dazu lediglich fest, es müsse «in der Regel» auf die 15 Jahre gültige Steuerschätzung abgestellt werden.