A. Entscheide des Regierungsrates 1124, 1125 anderen Gründen ergeben. Schutzwürdige Interessen können rechtliche oder tatsächliche Interessen irgendwelcher Art sein (vgl. BGE 104 lb 249). Der Rekurrent hat ein schutzwürdiges Interesse, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das er sich einmischen will, seine Interessensphäre beein­ flussen kann, er also einen praktischen Nutzen hat oder je nachdem einen Nachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte (vgl. BGE 104 lb 258). RRB 9.9.1986 1125