«Die Erhöhung oder Verminderung des Beitrages ist mit Eintritt der Tat­ sache, von der das Urteil sie abhängig macht, für die Parteien, aber auch für den Rechtsöffnungsrichter und den Betreibungsbeamten verbindlich. Entwickeln sich die Verhältnisse nicht so, wie es die im Urteil angeordneten Änderungen voraussetzen, so bleibt die Abänderungsklage (Art. 286 Abs. 2) Vorbehalten» (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1977, Seite 120). Für die Beurteilung der vom Rekurrenten beantragten Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages ist demnach nicht die Vormund­ schaftskommission, sondern der Richter zuständig.