Nach Art. 72 Abs. 2 des Schulgesetzes sind Beschwerden gegen Ent­ scheide des Gemeinderates an den Regierungsrat zu richten. Nicht weiter­ ziehbar ist nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung der gemeinderätliche Entscheid «über die Einteilung von Schülern in bestimmte Klassen»; solche Entscheide des Gemeinderates bezeichnet das Gesetz ausdrücklich als endgültig. - Es ist zu prüfen, ob die Nichtaufnahme in die Sekundar­ schule im Sinne dieser Vorschrift in der endgültigen Kompetenz des Ge­ meinderates liegt. Die Materialien zum Schulgesetz enthalten in dieser Frage keine Anhaltspunkte über den Willen des Gesetzgebers. Es ist demnach vom Wortlaut auszugehen;