die Haltung eines Elternteils zum voraus ungünstige Auswirkungen auf das Kind befürchten, so ist das Besuchsrecht zu verweigern.» (Cyrill Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1977, Seite 110). Die hier um­ schriebenen Voraussetzungen für einen Entzug des Besuchsrechts sind vorliegendenfalls erfüllt. In seinem Bericht an den Vormund hat Dr. med. H. W., Spezialarzt für Kinderkrankheiten FMH, den Zusammenhang zw i­ schen der frühkindlichen Hirnfunktionsstörung des Kindes und den damit verbundenen Erziehungssschwierigkeiten klar aufgezeigt. Er führt ab­ schliessend wörtlich aus: