(BGE 98 la 186 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; vgl. Kommentar Hornberger, Art. 975 ZGB, N. 2). Dabei ist der Anspruch auf Grundbuchberichtigung grundsätzlich unbefristet (vgl. Tuor/Schnyder, a.a.O., Seite 515). Demnach kann auf die vorliegende Be­ schwerde wegen fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführer haben fälschlicherweise die Zuständigkeit der Ver­ waltungsbehörden vermutet, nicht zuletzt wegen der Formulierung in Art. 218quater OR, die gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide die 256 A. Entscheide des Regierungsrates 1167,1168