Die vom Grundbuchverwalter gestützt auf den öf­ fentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 9. September 1983 vorgenom­ mene Grundbucheintragung ist somit nichtig. Die Nichtigkeit ist allerdings nicht mittels einer Grundbuchbeschwerde beim Regierungsrat, sondern mit der Grundbuchberichtigungsklage beim zuständigen Gericht feststel­ len zu lassen, weil «nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes bereits vollzogene Eintragungen im Grundbuch, von hier nicht zutreffen­ den Ausnahmen abgesehen, nur auf Anordnung des Richters berichtigt und folglich gemäss Art. 956 Abs. 2 ZGB nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten werden können.» (BGE 98 la 186 mit zahlreichen weiteren Hinweisen;