Dabei ist für die Bemessung der zehnjährigen Sperrfrist der Eintrag des Eigentums im Grundbuch massgebend. RRB 15.5.1984 1167 L an d w irtsch aft. Veräusserung landwirtschaftlicher Liegenschaften; Ge­ schäfte, die den Vorschriften über die Sperrfrist (Art. 218 OR) zuwiderlau­ fen, sind nichtig. Die Nichtigkeit ist durch Grundbuchberichtigungsklage geltend zu machen, nicht mit Grundbuchbeschwerde.