A. Entscheide des Regierungsrates 1166, 1167 macht durch wechselseitige Aufgabe von Gesamtrechten mit nachfolgen­ der Anwachsung ( ...) . Es besteht daher die Möglichkeit, dass sich der Erbe ein im Nachlass befindliches Grundstück gerade im Hinblick auf eine spe­ kulative Weiterveräusserung zuweisen lässt, was dem Zweckgedanken der Sperrfrist widerspricht. Demnach rechtfertigt es sich, die Erbteilung als Eigentumserwerb im Sinne des Art. 218 OR zu betrachten» (BGE 95 II 431 f.). Dabei ist für die Bemessung der zehnjährigen Sperrfrist der Eintrag des Eigentums im Grundbuch massgebend.