Wie die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift ausführt, ist das Missverständnis bezüglich der Höhe der Handänderungssteuer anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Kauf­ vertrages, welcher die Steuerpflicht auslöst, beseitigt worden. Zu jenem Zeitpunkt hätte die Rekurrentin auf die Unterzeichnung des Kaufvertrages verzichten können, womit keine Handänderungssteuer geschuldet wor­ den wäre. RRB 10.4.1984 73