Es kann dem Bürger nicht zugemutet wer­ den, die verwaltungsinterne Zuständigkeitsordnung bis in ihre Einzelhei­ ten zu kennen» (BGE 101 la 100; vgl. auch Imboden/Rhinow, a.a.O., Seite 470 mit zahlreichen Flinweisen; Fleiner-Gerster, a.a.O., Seite 188; Gueng, a.a.O., Seite 4 8 2 ff.). Die Auskunft bezüglich der Flöhe der Handände­ rungssteuer ist von der Stellvertreterin des Grundbuchverwalters erteilt worden. Ihre Zuständigkeit ist zu bejahen, würde doch sonst der Verkehr zwischen Bürger und Verwaltung allzu sehr erschwert, wenn nicht gera­ dezu verunmöglicht.