bestimmt und genügend konkretisiert sein, d.h. an einen bestimmten Bür­ gergerichtet und auf einen bestimmten Fall bezogen (vgl. BGE 101 la 120; Imboden/Rhinow, a.a.0., Seite 469; Fleiner-Gerster, a.a.O., Seite 187; Gueng, a.a.O., Seite 473ff.). Die so umschriebenen Kriterien waren vorliegendenfalls zweifelsohne erfüllt. b) Die Auskunft muss von der zuständigen Behörde erteilt worden sein. «Was die behördliche Zuständigkeit betrifft, so muss es genügen, dass der Adressat der Auskunft sich darauf verlassen durfte, die Auskunft erteilende Amtsstelle sei dafür zuständig. Es kann dem Bürger nicht zugemutet