Sie hat ihre Pflicht getan, wenn sie den unentgeltlichen Schulbesuch von Sekundarschulen mit zumutbarem Schulweg ermöglicht. Wer von einer solchen Regelung keinen Gebrauch macht, kann sich nicht über Willkür beklagen. RRB 29.8.1957 1100 Schulw esen. Kostentragung beim Besuch von Schulen ausserhalb der Wohngemeinde (Art. 4, 5 und 9 des Schulgesetzes; bGS 411.0).