Gerade das ist aber keineswegs zwingend bei jeder Stundungsvereinbarung der Fall. Der Rekurrent wollte im vorliegenden Fall, wie er selbst im Rekursschrei­ ben vom 22. März 1983 einleitend erwähnt, vorab Betreibungskosten ver­ meiden. Er wollte mithin lediglich erreichen, dass die Steuerbehörde die Steuerforderung nicht durch betreibungsrechtliche Massnahmen durch­ setzt. Dieses Ziel hat er mit der «Stundungsvereinbarung» durchaus erreicht. Der Rekurrent durfte aber wohl mit Sicherheit nicht anneh­ men, dass der die Stundung gewährende Gläubiger, das Gemeindesteuer­ amt [], auch den Willen hatte, dem Rekurrenten die Verzugsfolgen zu erlassen.