ebenso Bernische Verwaltungsrechtsprechung 1976, S. 197). Demnach ist als verbindlicher Zustellungszeitpunkt der 16. Okto­ ber 1976 anzunehmen. Die Rekursfrist begann mithin am 17. Oktober 1976 und endigte am 1. November 1976. Der am 6. Dezember 1976 ein­ gereichte Rekurs erweist sich somit als verspätet. Daran ändert nichts, dass die Sanitätsdirektion noch weitere Zustellungsversuche unternahm und der angefochtene Entscheid dem Rekurrenten schliesslich am 56