So verhält es sich hier. Die Erhaltung lebens­ fähiger landwirtschaftlicher Betriebe über Generationen hinweg ist einer der wesentlichen Zweckgedanken des bäuerlichen Erbrechts, der durch das Institut der ungeteilten Zuweisung an einen zur Übernahme geeigne­ ten Erben verwirklicht wird. Es ist daher mit dem Sinn des Gesetzes sehr wohl vereinbar, wenn bei der Würdigung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 621 Abs. 2 ZGB auch darauf abgestellt wird, bei welchem Bewerber eher Gewähr besteht, dass der Betrieb auch in Zukunft nicht zer­ stückelt oder der Landwirtschaft entzogen wird» (BGE 107 II 3 4 1 ; vgl. Neukomm/Czettler, a.a.O., S. 8 4 f.; Piotet, a.a.O., S. 1050). e)