Es wird aber nicht verlangt, dass der Erwerber das landwirtschaftliche Gewerbe selber bewirtschaftet. Die erbberechtigte Schwester des Erblassers ver­ langt die ungeteilte Zuweisung der Liegenschaft in der erklärten Absicht, die Bewirtschaftung durch ihren Sohn weiterführen zu lassen. Dies ist nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere dann zulässig, «wenn die sich um die Übernahme des Hofes bewerbenden Miterben schon so alt sind, dass sie diesen nicht mehrselbst bewirtschaften können und es ihnen im Grunde genommen nur noch darum geht, das Gewerbe für die eige­ nen Nachkommen zu sichern. So verhält es sich hier.