Das Gewerbe muss eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bieten. «Eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz ist nach der bundes­ gerichtlichen Praxis gegeben, wenn der Übernehmer des Gewerbes mit seiner Familie aus den Erträgnissen der landwirtschaftlichen Nutzung des Heimwesens leben kann, wobei als untere Grenze des Bedarfs auf das bäuerliche Existenzminimum für ein Ehepaar mit zwei schulpflichtigen Kindern abzustellen und für die Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens von jährlichen Durchschnittswerten auszugehen ist.» (BGE 89 II 21; ferner BGE 81 II 106ff.; 83 II 117; Studer, a.a.O., S. 177 ff.; Neukomm/Czettler, a.a.0., S. 5 7 ff.; Piotet, in Schweiz.