620 ZGB, N. 2 -2 2 a ). a) Das Gewerbe muss landwirtschaftlichen Charakter haben. «Unter dem Begriff des Gewerbes, wie er in Art. 620 ZGB verwendet wird, ist nicht eine Berufstätigkeit zu verstehen; vielmehr meint das Gesetz damit die materielle Grundlage für die Ausübung einer solchen Tätigkeit, das Unternehmen im objektiven Sinne als Inbegriff aller Betriebseinrich­ 123 A. Entscheide des Regierungsrates 1087