Der Regierungsrat wies den Rekurs im wesentlichen aus folgenden Gründen ab: Die Zuständigkeit des Gemeinderates ist gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitsache handelt, die nur dann nicht von den Ver­ waltungsbehörden, d.h. in letzter Instanz vom Regierungsrat, zu entschei­ den wäre, wenn das Gesetz diese Kompetenz ausdrücklich dem Richter übertragen würde. Der Rekurrent ruft Art. 15 Ziff. 3 ZPO1 an, nach wel­ chem «vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Vertrags- oder vertragsähnlichen Verhältnissen» vom Bezirksgericht1 2 zu entscheiden sind. Diese Bestimmung erfasst aber den vorliegenden Fall nicht.