Andere rezeptpflichtige Heilmittel dür­ fen, sofern sie in Form von pharmazeutischen Spezialitäten in Original­ packungen abgegeben werden, auch in den Drogerien verkauft werden.») Diese Verfügung zog der Betroffene an den Regierungsrat weiter mit dem Antrag, es sei ihm der Verkauf von Arzneimitteinzu bewilligen. Er behaup­ tete zwar nicht, den Anforderungen von Art. 21 des Gesundheitsgesetzes zu genügen, stellte sich aber auf den Standpunkt, er komme in gleicher Weise in den Genuss der Besitzstandsgarantie, wie die ehemaligen Ge­ schäftsinhaber, die Geschwister F. Der Regierungsrat führte dazu aus: Die Bestimmung über die Besitzstandswahrung (Art.