Hiezu war es zweifelsfrei angemessen, dass die Inspektion sich auf alle Räume der Praxis erstreckte und dass sie überraschend stattfand. Die Inspi­ zienten mussten verhindern, dass hinter ihrem Rücken nicht erlaubte Tätig- ' geändert am 27.4.1986 239 A. Entscheide des Regierungsrates 1157, 1158 keiten oder Heilmittel verdeckt wurden. Die beiden Inspizienten durften daher, um den Zweck der Inspektion sicherzustellen zu können, ohne weiteres unangemeldet alle Räume der Praxis visitieren. RRB 1.2.1983 1158