Gemäss Art. 82 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) kann der Entscheid des Gemeinderates innert 14 Tagen an den Regierungsrat weitergezogen wer­ den1. Diese Frist gilt nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. April 1970 überden Fristenlauf (bGS 143.4) als eingehalten, wenn bis am letzten Tag um 24.00 Uhr die betreffende Handlung vorgenommen oder schriftliche Eingaben einer schweizerischen Poststelle übergeben worden sind. «Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass eine Vorschrift, welche die Benützung der Post für die Fristwahrung der Einreichung bei der Behörde selbst gleichstellt, unter Post regelmässig nur eine schweizerische Post­ stelle versteht. . .