4. Auch die Rügen des Rekurrenten hinsichtlich der nicht zugelassenen Abschreibungen gehen fehl. Die Abschreibung ist begriffsmässig die ge­ winnschmälernde Herabsetzung des Einkommenssteuerwerts bei aktiven Wirtschaftsgütern auf den massgebenden Bilanzwert. Die Berücksich­ tigung von Abschreibungen setzt naturgemäss deren ordnungsgemässe Verbuchung voraus. Diese Voraussetzung ist vorliegend freilich nicht gege­ ben, so dass die Annahme der Steuerverwaltung, die Anlagegüter seien abgeschrieben, nicht zu beanstanden ist. StRK 23.4.1982 (Nr.301) 2043