1. Das Steuergesetz enthält keine Regel zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine vorbehaltlos abgegebene Erklärung des Rückzugs einer Einsprache widerrufen werden kann. Auch eine andere Rechtsquelle kantonalen Rechts, die subsidiär zu Rate gezogen werden könnte, gibt es nicht, so dass die Frage aufgrund der von Recht­ sprechung und Lehre entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Verwal­ tungsverfahrensrecht entschieden werden muss. 321 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2044