1. Art. 81 StG auferlegt allen Steuerpflichtigen umfassende Auskunfts­ pflichten für die Behandlung der Steuererklärung. So kann die Steuerver­ waltung nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung mündliche oder schriftliche Auskünfte, die Vorlegung von Buchhaltungen und weiterer Beweismittel verlangen, welche für die Veranlagung von Bedeutung sind. In der Tat ist ohne aktive Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der sorgfäl­ tigen Abklärung des Sachverhalts als Grundlage einer ordnungsgemässen Besteuerung nicht auszukommen. 320