Es besteht mithin keine Veranlassung, den Berechnungsfaktor von 31 ,3 % anders festzusetzen, zumal der Materialaufwand gerade jene Grösse darstellt, die von der Arbeitsintensität im konkreten Fall weit­ gehend unabhängig ist. Den konkreten Verhältnissen ist jedenfalls hinrei­ chend Rechnung getragen. 4. Auch die Rügen des Rekurrenten hinsichtlich der nicht zugelassenen Abschreibungen gehen fehl. Die Abschreibung ist begriffsmässig die ge­ winnschmälernde Herabsetzung des Einkommenssteuerwerts bei aktiven Wirtschaftsgütern auf den massgebenden Bilanzwert. Die Berücksich­ tigung von Abschreibungen setzt naturgemäss deren ordnungsgemässe Verbuchung voraus.