1. Die Ermessensveranlagung nach Art. 86 StG in Verbindung mit Art. 33 StV ist nicht mehr streitig. In der Tat muss das Einkommen Selbständig­ erwerbender ermessensweise veranlagt werden, wenn weder eine ord­ nungsgemässe Buchhaltung noch wenigstens lückenlose Aufschriebe der Einnahmen und Ausgaben vom Steuerpflichtigen beigebracht werden. Daran ändert die Tatsache, dass der Rekurrent nach den Obligationen recht­ lichen Bestimmungen nicht buchführungspflichtig ist, nichts. Er ist jeden­ falls nach Art. 86 Abs. 3 W StB1aufzeichnungs- und aufbewahrungspflich­ tig.