Den vom Rekurrenten geltend gemachten An­ fangsschwierigkeiten ist mehr als ausreichend Rechnung getragen wor­ den. Im übrigen rühmt sich der Rekurrent selbst beachtlicher Erfolge in []. In der Rekursergänzung ist ferner zugestanden, dass nunmehr steuer­ pflichtiges Einkommen erzielt wurde. Die vorgeschlagene Staffelung des steuerpflichtigen Einkommens ist allerdings völlig verfehlt und überdies gesetzwidrig. Zusammenfassend steht fest, dass die Steuerverwaltung den ihr zugestandenen Ermessensspielraum keinesfalls überschritten hat. Der Rekurrent ist gut beraten, wenn er künftig über alle Einnahmen und Ausgaben laufend Buch führt.