ben. Daran ändert nichts, dass der Rekurrent nach den obligationenrecht­ lichen Bestimmungen nicht buchführungspflichtig ist. Er ist aufgrund steuerrechtlicher Bestimmungen, insbesondere von Art. 83 Abs. 3 WStB1, jedenfalls aufzeichnungspflichtig. Das Geschäftseinkommen wurde mit­ hin zu Recht ermessensweise veranlagt. 2. Ermessensentscheide müssen auf pflichtgemässer Einschätzung beru­ hen und dem Einzelfall möglichst gerecht werden. Die gewählten Ein­ schätzungsfaktoren müssen sicheren Erfahrungswerten entsprechen oder sonstwie einsichtig begründet sein. Dabei darf die Steuerverwaltung wenigstens tendenziell eher zu hoch gehen.