B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2040, 2041 genden Fall erwies sich eine ziffernmässige Veranlagung als unmöglich, weil die Rekurrentin trotz mehreren Mahnungen keine Steuererklärung eingereicht hat. Die Tatsache, dass das Gasthaus [] im Juni 1978 abge­ brannt ist, vermag das Unterlassen der Rekurrentin nicht zu entschuldigen, da diese im Zeitpunkt des Brandfalles längst im Verzug war. Die Rekurren­ tin ist deshalb zu Recht nach Ermessen veranlagt worden. 2. Bei Einschätzungen nach Ermessen steht den Veranlagungsbehörden naturgemäss ein Ermessensspielraum zu.