Eine Verwendung die­ ser Bezeichnung für sich allein kommt aus diesen Gründen nicht in Frage. Dagegen kann die Verwendung der Bezeichnung «Allgemeine und spezielle Neurasthenie» gestattet werden, wenn aus einem unmittelbar damit verbundenen Zusatz ersichtlich wird, dass es sich um die Praxis eines frei Heiltätigen handelt. RRB 10.11.1968