Es trifft zu, dass die Sanitätskommission im Jahre 1954 - wenn auch nicht ohne Bedenken - dem Rekurrenten die Führung des umstrittenen Titels mit der Auflage gestattet hat, ihn voll auszuschreiben. Diese Bewilli­ gung verleiht aber keinesfalls den Anspruch auf unbeschränkte Weiterfüh­ rung des Titels; wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts es verlangt, kann eine derartige Verfügung abgeändert werden. Einem Verwaltungsakt kommt bekanntlich nur in Ausnahmefällen mate­ rielle Rechtskraft zu; dass dies hier der Fall wäre, behauptet auch der Rekur­ rent zu Recht nicht.