Der Regierungsrat wies den Rekurs aus folgenden Erwägungen ab: Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. April 1965 über das Gesundheits­ wesen verbietet «die Verwendung von Titeln, Berufs- und Betriebsbezeich­ nungen, die zu Täuschungen über die medizinische oder pharmazeuti­ sche Ausbildung Anlass geben könnten». Der klare Sinn dieser Bestim­ mung ist, das Publikum davor zu bewahren, sich von der Ausbildung eines Heiltätigen falsche Vorstellungen zu machen. Es soll verhindert werden, dass sich jemand einem Heiltätigen anvertraut, bei dem er auf Grund eines Titels fälschlicherweise besondere medizinische oder pharmazeutische Kenntnisse vermutet. Wenn jemand im Zusammenhang mit seiner beruf­