1. Mit Verfügung vom 7. Oktober 1966 untersagte die Sanitätskommis­ sion W. unter Berufung auf Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. April 1965 über das Gesundheitswesen, im Zusammenhang mit seiner Heilpraxis den Titel «Dr. h.c. Bibliothecae Ambrosianae» zu führen, weil er zu Täuschun­ gen Anlass gebe. W. erhob Rekurs beim Regierungsrat. Er bestritt jede Täu­ schungsabsicht oder -möglichkeit und machte ausserdem geltend, dass ihm dieser Titel schon deshalb nicht entzogen werden dürfe, weil er ihn nun seit 12 Jahren führe; derTitel gehöre zu seinen Persönlichkeitsrechten. Der Regierungsrat wies den Rekurs aus folgenden Erwägungen ab: Art.